Die Grundaufteilung
Nach einem Leitungswasserschaden stehen fast immer drei Versicherungen im Raum. Welche zahlt, hängt nicht davon ab, wer den Schaden entdeckt hat, sondern davon, was beschädigt wurde und wer ihn verursacht hat.
Die Gebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude und an der Bausubstanz ab, einschließlich der Leitung selbst. Estrich, Putz, Wände, fest verlegte Böden. Versicherungsnehmer ist der Eigentümer, im Mietverhältnis also der Vermieter.
Die Hausratversicherung deckt das, was Ihnen gehört und nicht fest verbaut ist: Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Teppiche. Sie ist Sache des Bewohners, also auch des Mieters.
Die Privathaftpflichtversicherung kommt ins Spiel, wenn jemand den Schaden schuldhaft verursacht hat und dadurch ein Dritter betroffen ist. Der Klassiker ist der geplatzte Waschmaschinenschlauch, dessen Wasser in die Wohnung darunter läuft.
Diese Darstellung ist vereinfacht und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Vertragsbedingungen.
Mieter und Vermieter
Als Mieter melden Sie den Schaden unverzüglich dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Diese Meldepflicht steht in praktisch jedem Mietvertrag, und wer sie verletzt, riskiert, für Folgeschäden einstehen zu müssen. Die Meldung an die Gebäudeversicherung übernimmt dann der Vermieter.
Parallel melden Sie Ihren eigenen beschädigten Hausrat bei Ihrer Hausratversicherung. Das sind zwei getrennte Vorgänge, auch wenn es ein Schaden war.
Der Vermieter organisiert die Instandsetzung der Bausubstanz. Ist die Wohnung während der Trocknung nur eingeschränkt nutzbar, kann eine Mietminderung in Betracht kommen. Kündigen Sie das schriftlich an, statt einfach weniger zu überweisen.
Wenn Sie den Schaden verursacht haben
Ein vergessener Wasserhahn, ein alter Zulaufschlauch, eine Bohrung in die Leitung: der eigene Schaden ist über die Hausratversicherung gedeckt, der Schaden beim Nachbarn über die Privathaftpflicht. Melden Sie beides und schildern Sie den Hergang wahrheitsgemäß. Grobe Fahrlässigkeit kann die Leistung kürzen, ein verschwiegener Hergang bringt sie ganz zu Fall.
Was Sie in jedem Fall tun müssen
Den Schaden begrenzen, sobald Sie ihn bemerken. Das ist eine Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, kein guter Wille. Konkret: Wasser abstellen, Notdienst rufen, Gegenstände in Sicherheit bringen. Wer stundenlang zusieht, gefährdet seinen Anspruch.
Dokumentieren Sie vor dem Aufräumen. Fotos, eine Liste der beschädigten Gegenstände mit Anschaffungsjahr, alle Rechnungen, das Trocknungsprotokoll. Die Schritte dazu stehen im Beitrag Rohrbruch: was tun.